Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
#144 – bgbeg
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für den Fall, daß jedem der Miteigentümer eines mit einem Gebäude versehenen Grundstücks die ausschließliche Benutzung eines Teiles des Gebäudes eingeräumt ist, das Gemeinschaftsverhältnis näher bestimmen, die Anwendung der §§ 749 bis 751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausschließen und für den Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Miteigentümers das Recht, für die Insolvenzmasse die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, versagen.
Kurz erklärt
- Landesgesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
- Miteigentümer können das exklusive Nutzungsrecht an Teilen eines Gebäudes haben.
- Diese Vorschriften können das Gemeinschaftsverhältnis näher regeln.
- Sie schließen die Anwendung bestimmter Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus.
- Im Insolvenzfall eines Miteigentümers kann die Aufhebung der Gemeinschaft nicht verlangt werden.