Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 17

§ 17 – Informationspflichten des Zahlungsempfängers

(1) Sollen Zahlungen mittels eines Zahlungsinstruments in einer anderen Währung als Euro erfolgen und wird vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs vom Zahlungsempfänger eine Währungsumrechnung angeboten, muss der Zahlungsempfänger dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offenlegen. (2) Verlangt der Zahlungsempfänger für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt oder bietet er eine Ermäßigung an, so teilt er dies dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.

Kurz erklärt

  • Bei Zahlungen in einer anderen Währung als Euro muss der Zahlungsempfänger die Entgelte und den Wechselkurs vorab offenlegen.
  • Der Zahlungsempfänger muss alle Kosten, die mit der Währungsumrechnung verbunden sind, dem Zahler mitteilen.
  • Wenn für ein Zahlungsinstrument ein Entgelt verlangt wird, muss dies vor der Zahlung bekannt gegeben werden.
  • Bei angebotenen Ermäßigungen für ein Zahlungsinstrument muss der Zahlungsempfänger ebenfalls vorab informieren.
  • Diese Informationen müssen vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs bereitgestellt werden.