§ 10 – Abweichende Mitteilungspflichten bei Überziehungsmöglichkeiten gemäß § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(1) Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind abweichend von den §§ 3, 4 und 6 nur anzugeben: in der vorvertraglichen Information a) die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, 10, 11 und 16, Absatz 3 und 4 sowie gegebenenfalls nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, normal normal b) die Bedingungen zur Beendigung des Darlehensverhältnisses und normal normal c) der Hinweis, dass der Darlehensnehmer jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Darlehensbetrags aufgefordert werden kann, falls ein entsprechendes Kündigungsrecht für den Darlehensgeber vereinbart werden soll; normal normal normal alpha normal normal im Vertrag a) die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9 und 10, Abs. 4, normal normal b) die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 5, normal normal c) die Gesamtkosten sowie normal normal d) gegebenenfalls der Hinweis nach Nummer 1 Buchstabe c. normal normal normal alpha normal normal normal arabic (2) In den Fällen des § 5 Absatz 1 muss die Beschreibung der wesentlichen Merkmale nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 5 zumindest die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 bis 5, 10, Absatz 3 und 4 sowie nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c enthalten. (3) Die Angabe des effektiven Jahreszinses ist entbehrlich, wenn der Darlehensgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt und die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden.
Kurz erklärt
- Bei Überziehungsmöglichkeiten müssen in der vorvertraglichen Information bestimmte Angaben gemacht werden, wie z.B. die Bedingungen zur Beendigung des Darlehensverhältnisses.
- Der Darlehensnehmer kann jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Darlehensbetrags aufgefordert werden, wenn ein Kündigungsrecht für den Darlehensgeber vereinbart ist.
- Im Vertrag sind ebenfalls spezifische Angaben zu den Kosten und Bedingungen des Darlehens erforderlich.
- In bestimmten Fällen müssen wesentliche Merkmale des Darlehens beschrieben werden, einschließlich bestimmter Angaben aus der vorvertraglichen Information.
- Die Angabe des effektiven Jahreszinses ist nicht notwendig, wenn keine zusätzlichen Kosten außer den Sollzinsen anfallen und diese nicht häufiger als alle drei Monate fällig werden.