#8 – bgbeg
(1) Wird auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht. Verweist das Recht des anderen Staates auf deutsches Recht zurück, so sind die deutschen Sachvorschriften anzuwenden. (2) Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts. Soweit die Parteien das Recht eines Staates wählen können, können sie nur auf die Sachvorschriften verweisen. (3) Wird auf das Recht eines Staates mit mehreren Teilrechtsordnungen verwiesen, ohne die maßgebende zu bezeichnen, so bestimmt das Recht dieses Staates, welche Teilrechtsordnung anzuwenden ist. Fehlt eine solche Regelung, so ist die Teilrechtsordnung anzuwenden, mit welcher der Sachverhalt am engsten verbunden ist.
Kurz erklärt
- Bei Verweis auf das Recht eines anderen Staates gilt auch dessen Internationales Privatrecht, es sei denn, es widerspricht dem Verweis.
- Wenn das Recht des anderen Staates auf deutsches Recht verweist, sind die deutschen Sachvorschriften anzuwenden.
- Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich nur auf die Rechtsnormen der relevanten Rechtsordnung, nicht auf das Internationale Privatrecht.
- Parteien können nur auf die Sachvorschriften eines Staates verweisen, wenn sie das Recht wählen können.
- Bei Verweis auf einen Staat mit mehreren Teilrechtsordnungen entscheidet dessen Recht, welche Teilrechtsordnung gilt; fehlt eine Regelung, wird die am engsten verbundene Teilrechtsordnung angewendet.