Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
#90 – bgbeg
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Haftung des Staates, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände (Provinzial-, Kreis-, Amtsverbände) für den von ihren Beamten in Ausübung der diesen anvertrauten öffentlichen Gewalt zugefügten Schaden sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Recht des Beschädigten, von dem Beamten den Ersatz eines solchen Schadens zu verlangen, insoweit ausschließen, als der Staat oder der Kommunalverband haftet.
Kurz erklärt
- Die landesgesetzlichen Vorschriften zur Haftung des Staates und der Kommunen bleiben unberührt.
- Dies betrifft Schäden, die von Beamten in Ausübung ihrer öffentlichen Gewalt verursacht werden.
- Die Vorschriften regeln die Haftung für Schäden, die durch Beamte entstehen.
- Der Geschädigte kann unter bestimmten Bedingungen Schadensersatz vom Beamten verlangen.
- Der Staat oder Kommunalverband haftet in diesen Fällen, was die Ansprüche des Geschädigten beeinflussen kann.