#61 – bgbeg
Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen wählen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in ein Personenstandsregister eingetragen ist, wenn die Person bei der Eintragung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hatte oder wenn sie diesem Mitgliedstaat angehört, ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1. Die Namenswahl ist unzulässig, sofern sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Die Namenswahl wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Personenstandsregister des anderen Mitgliedstaats, es sei denn, die Person erklärt ausdrücklich, dass die Namenswahl nur für die Zukunft wirken soll. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Artikel 47 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Personen, deren Name deutschem Recht unterliegt, können einen Namen wählen, der in einem EU-Mitgliedstaat eingetragen ist.
- Die Wahl des Namens ist möglich, wenn die Person dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder diesem Mitgliedstaat angehört.
- Die Namenswahl darf nicht gegen grundlegende Prinzipien des deutschen Rechts verstoßen.
- Die Namensänderung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Eintragung im anderen Mitgliedstaat, es sei denn, die Person wünscht eine zukünftige Wirkung.
- Die Erklärung zur Namenswahl muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden.