#60 – bgbeg
(1) Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen, normal normal bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen, normal normal Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht, normal normal die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen, normal normal eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen. normal normal normal arabic Ist der Name Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe oder Lebenspartnerschaft nur von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn dieser von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben worden ist. (3) § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung oder bei der Begründung der Lebenspartnerschaft gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden.
Kurz erklärt
- Personen, die nach ausländischem Recht einen Namen haben und nach deutschem Recht leben, können ihren Vor- und Familiennamen beim Standesamt ändern.
- Sie können auch Namensteile ablegen, die im deutschen Recht nicht anerkannt sind, oder eine deutschsprachige Form ihres Namens annehmen.
- Bei Ehename oder Lebenspartnerschaftsname müssen beide Partner die Erklärung gemeinsam abgeben.
- Die Regelungen gelten auch, wenn ein Name nach deutschem Recht aus einem ausländischen Namen abgeleitet werden soll.
- Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, es sei denn, sie werden bei der Eheschließung oder Lebenspartnerschaft im deutschen Standesamt abgegeben.