Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 59

§ 59 – Allgemeine Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts

Auf die vor dem 1. Juli 2023 bestehenden Stiftungen sind die §§ 82a bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 1. Juli 2023 geltenden Fassung anzuwenden. In § 87c Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt bei diesen Stiftungen an die Stelle der Satzung die Stiftungsverfassung.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen §§ 82a bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für Stiftungen, die vor dem 1. Juli 2023 gegründet wurden.
  • Diese Regelungen sind in der Fassung vom 1. Juli 2023 anzuwenden.
  • Für diese Stiftungen wird die Stiftungsverfassung anstelle der Satzung verwendet.
  • § 87c Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist relevant für diese Stiftungen.
  • Es gibt spezifische Anpassungen für die Anwendung der Vorschriften auf bestehende Stiftungen.