Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896

#485 – bgbeg

(1) Der Sicherungsschein nach § 651r Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 Satz 4, des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist gemäß dem in Anlage 18 enthaltenen Muster zu erstellen und dem Reisenden zutreffend ausgefüllt in Textform zu übermitteln. Von dem Muster darf in Format und Schriftgröße abgewichen werden. Auf dem Sicherungsschein darf die Firma oder ein Kennzeichen des Absicherers oder seines Beauftragten abgedruckt werden. Enthält die Urkunde neben dem Sicherungsschein weitere Angaben oder Texte, muss sich der Sicherungsschein deutlich hiervon abheben. (2) Bei Pauschalreisen ist der Sicherungsschein der Bestätigung oder der Abschrift des Vertrags anzuheften oder auf ihrer Rückseite abzudrucken. Der Sicherungsschein kann auch elektronisch mit der Bestätigung oder Abschrift des Vertrags verbunden werden. Bei Pauschalreisen nach § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Sicherungsschein zu übermitteln, sobald der als Reiseveranstalter anzusehende Unternehmer nach Artikel 250 § 8 Absatz 1 über den Umstand eines weiteren Vertragsschlusses unterrichtet worden ist. (3) Bei Vermittlung verbundener Reiseleistungen ist der Sicherungsschein zu übermitteln, sobald der Vermittler verbundener Reiseleistungen nach § 651w Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Umstand eines weiteren Vertragsschlusses unterrichtet worden ist. (4) Ein Reisevermittler ist dem Reisenden gegenüber verpflichtet, den Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem Reisenden übermittelt. (5) Der Absicherer (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist verpflichtet, die Beendigung des Absicherungsvertrags der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Kurz erklärt

  • Der Sicherungsschein muss gemäß einem bestimmten Muster erstellt und dem Reisenden in Textform übermittelt werden.
  • Abweichungen im Format und der Schriftgröße sind erlaubt, und der Name des Absicherers kann auf dem Schein abgedruckt werden.
  • Bei Pauschalreisen muss der Sicherungsschein an die Bestätigung oder den Vertrag angeheftet oder auf deren Rückseite abgedruckt werden.
  • Der Reisevermittler muss den Sicherungsschein auf seine Gültigkeit überprüfen, bevor er ihn dem Reisenden übergibt.
  • Der Absicherer muss der zuständigen Behörde sofort mitteilen, wenn der Absicherungsvertrag beendet wird.