Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
#45 – bgbeg
(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. (2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden. (3) Ist ein Recht an einer Sache, die in das Inland gelangt, nicht schon vorher erworben worden, so sind für einen solchen Erwerb im Inland Vorgänge in einem anderen Staat wie inländische zu berücksichtigen.
Kurz erklärt
- Rechte an einer Sache richten sich nach dem Recht des Landes, in dem die Sache ist.
- Wenn eine Sache in einen anderen Staat gelangt, dürfen die Rechte nicht gegen dessen Gesetze verstoßen.
- Wenn ein Recht an einer Sache, die ins Inland kommt, nicht vorher erworben wurde, gelten die Vorgänge im anderen Staat wie im Inland.
- Der Standort der Sache bestimmt die geltenden Rechte.
- Der Erwerb von Rechten muss die Gesetze des neuen Staates beachten.