Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
#43 – bgbeg
Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. Rechte Dritter bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Nach einem bestimmten Ereignis entsteht ein außervertragliches Schuldverhältnis.
- Die beteiligten Parteien können das anwendbare Recht auswählen.
- Die Wahl des Rechts erfolgt nach dem Eintritt des Ereignisses.
- Rechte von Dritten sind von dieser Wahl nicht betroffen.
- Die Regelung betrifft nur die Parteien des Schuldverhältnisses.