Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896

#43 – bgbeg

Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. Rechte Dritter bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Nach einem bestimmten Ereignis entsteht ein außervertragliches Schuldverhältnis.
  • Die beteiligten Parteien können das anwendbare Recht auswählen.
  • Die Wahl des Rechts erfolgt nach dem Eintritt des Ereignisses.
  • Rechte von Dritten sind von dieser Wahl nicht betroffen.
  • Die Regelung betrifft nur die Parteien des Schuldverhältnisses.