Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 27

§ 27 – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge vom 27. Juli 2011

Sowohl Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 als auch § 360 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind bis zum Ablauf des 4. November 2011 auch im Fall der Übermittlung der Widerrufs- und der Rückgabebelehrungen nach den Mustern gemäß den Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S. 2355) anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 360 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten bis zum 4. November 2011.
  • Diese Regelungen betreffen die Widerrufs- und Rückgabebelehrungen.
  • Die Belehrungen können nach bestimmten Mustern übermittelt werden.
  • Die Muster stammen aus dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie.
  • Das Gesetz zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht wurde am 29. Juni 2009 erlassen.