§ 57 – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
(1) Auf Verbraucherverträge, welche die Bereitstellung eines digitalen Produkts zum Gegenstand haben und ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden, sind nur die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Unterlassungsklagengesetzes in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Sofern nicht in Absatz 3 etwas anderes bestimmt ist, sind auf vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossene Verbraucherverträge, welche die Bereitstellung eines digitalen Produkts zum Gegenstand haben, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Unterlassungsklagengesetzes in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die vertragsgegenständliche Bereitstellung ab dem 1. Januar 2022 erfolgt. (3) § 327r des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung eines digitalen Produkts zum Gegenstand haben und ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden. (4) Die §§ 327t und 327u des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind auf Verträge anzuwenden, welche ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden.
Kurz erklärt
- Ab dem 1. Januar 2022 gelten für Verbraucherverträge über digitale Produkte die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Unterlassungsklagengesetzes.
- Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden, gelten die neuen Vorschriften, wenn die Bereitstellung ab diesem Datum erfolgt.
- § 327r des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für neue Verbraucherverträge über digitale Produkte ab dem 1. Januar 2022.
- Die Paragraphen 327t und 327u des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind ebenfalls für Verträge anwendbar, die ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden.
- Diese Regelungen betreffen ausschließlich Verbraucherverträge, die digitale Produkte zum Gegenstand haben.