Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2

§ 2 – Übergangsvorschriften zum Gesetz vom 27. Juni 2000

Die §§ 241a, 361a, 361b, 661a und 676h des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2000 entstanden sind.

Kurz erklärt

  • Die genannten Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten nur für bestimmte Fälle.
  • Diese Fälle müssen nach dem 29. Juni 2000 entstanden sein.
  • Die Paragraphen sind nicht rückwirkend anwendbar.
  • Es handelt sich um spezifische Regelungen im Zivilrecht.
  • Nur neue Sachverhalte fallen unter diese Bestimmungen.