Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896

#22 – bgbeg

In Angelegenheiten der Gesundheitssorge, die im Inland wahrgenommen werden, ist § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann anzuwenden, wenn nach anderen Vorschriften insoweit ausländisches Recht anwendbar wäre.

Kurz erklärt

  • § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für Gesundheitsangelegenheiten im Inland.
  • Auch wenn ausländisches Recht anwendbar wäre, bleibt § 1358 relevant.
  • Die Regelung betrifft die Gesundheitssorge.
  • Es handelt sich um eine nationale Regelung.
  • Ausländisches Recht hat in diesen Fällen keine Vorrangstellung.