Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
#22 – bgbeg
In Angelegenheiten der Gesundheitssorge, die im Inland wahrgenommen werden, ist § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann anzuwenden, wenn nach anderen Vorschriften insoweit ausländisches Recht anwendbar wäre.
Kurz erklärt
- § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für Gesundheitsangelegenheiten im Inland.
- Auch wenn ausländisches Recht anwendbar wäre, bleibt § 1358 relevant.
- Die Regelung betrifft die Gesundheitssorge.
- Es handelt sich um eine nationale Regelung.
- Ausländisches Recht hat in diesen Fällen keine Vorrangstellung.