Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896

#24 – bgbeg

(1) Soweit vermögensrechtliche Scheidungsfolgen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 oder der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 fallen oder von anderen Vorschriften dieses Abschnitts erfasst sind, unterliegen sie dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht. (2) Auf Scheidungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 fallen, finden die Vorschriften des Kapitels II dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung: Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist nicht anzuwenden; normal normal in Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist statt auf den Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens abzustellen; normal normal abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 können die Ehegatten die Rechtswahl auch noch im Laufe des Verfahrens in der durch Artikel 7 dieser Verordnung bestimmten Form vornehmen, wenn das gewählte Recht dies vorsieht; normal normal im Fall des Artikels 8 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist statt des Rechts des angerufenen Gerichts das Recht desjenigen Staates anzuwenden, mit dem die Ehegatten im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind, und normal normal statt der Artikel 10 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 findet Artikel 6 Anwendung. normal normal normal arabic (3) Eine Ehe kann im Inland nur durch ein Gericht geschieden werden. (4) Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen, wenn einer der Ehegatten in der Ehezeit ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Ehezeit der Billigkeit nicht widerspricht.

Kurz erklärt

  • Vermögensrechtliche Scheidungsfolgen unterliegen dem Recht, das nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anwendbar ist, wenn sie nicht durch andere Vorschriften geregelt sind.
  • Für Scheidungen, die nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 fallen, gelten bestimmte Anpassungen der Vorschriften dieser Verordnung.
  • Eine Ehe kann in Deutschland nur durch ein Gericht geschieden werden.
  • Der Versorgungsausgleich richtet sich nach dem anwendbaren Recht der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und wird nur durchgeführt, wenn deutsches Recht anwendbar ist.
  • Der Versorgungsausgleich kann auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchgeführt werden, wenn während der Ehezeit ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben wurde.