Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 39
§ 39 – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. Januar 2018 entstanden ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung.
Kurz erklärt
- Das Gesetz gilt für Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2018 entstanden sind.
- Die Vorschriften des Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind relevant.
- Auch die Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen ist betroffen.
- Die Regelungen gelten in der Fassung bis zum 1. Januar 2018.
- Es handelt sich um eine Übergangsregelung für ältere Verträge.