§ 70 – Übergangsvorschrift zum Schriftformerfordernis bei Gewerbemiet- und Landpachtverträgen
(1) Auf Mietverhältnisse gemäß § 578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind, ist § 578 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung bis einschließlich 1. Januar 2026 weiter anzuwenden. Abweichend von Satz 1 ist auf Mietverhältnisse nach Satz 1, deren Änderung ab dem 1. Januar 2025 vereinbart wird, bereits ab dem Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung § 578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 1. Januar 2025 anzuwenden. (2) Auf Landpachtverhältnisse gemäß § 585a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind, ist § 585a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung bis einschließlich 1. Juli 2026 weiter anzuwenden. Abweichend von Satz 1 ist auf Landpachtverhältnisse nach Satz 1, deren Änderung ab dem 1. Januar 2025 vereinbart wird, bereits ab dem Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung § 585a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 1. Januar 2025 anzuwenden.
Kurz erklärt
- Mietverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind, unterliegen bis zum 1. Januar 2026 der alten Regelung des § 578 BGB.
- Änderungen an diesen Mietverhältnissen, die ab dem 1. Januar 2025 vereinbart werden, gelten sofort nach der Vereinbarung nach der neuen Regelung des § 578 BGB.
- Landpachtverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind, unterliegen bis zum 1. Juli 2026 der alten Regelung des § 585a BGB.
- Änderungen an diesen Landpachtverhältnissen, die ab dem 1. Januar 2025 vereinbart werden, gelten sofort nach der Vereinbarung nach der neuen Regelung des § 585a BGB.
- Die Regelungen gelten für die genannten Fristen und Änderungen, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.