Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 17
§ 17 – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren
Ist eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft wegen Fristablaufs rechtskräftig abgewiesen worden, so ist eine Restitutionsklage nach § 641i der Zivilprozessordnung auch dann nicht statthaft, wenn ein nach § 1598a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441) eingeholtes Abstammungsgutachten die Abstammung widerlegt.
Kurz erklärt
- Eine Klage zur Anfechtung der Vaterschaft kann nicht mehr eingereicht werden, wenn sie aufgrund von Fristablauf abgewiesen wurde.
- Eine Restitutionsklage ist in diesem Fall ebenfalls nicht zulässig.
- Dies gilt auch, wenn ein Abstammungsgutachten die Vaterschaft widerlegt.
- Das Abstammungsgutachten muss nach dem Gesetz zur Klärung der Vaterschaft vom 26. März 2008 eingeholt worden sein.
- Die Regelungen beziehen sich auf die §§ 641i der Zivilprozessordnung und § 1598a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.