Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 19

§ 19 – Überleitungsvorschrift zum Forderungssicherungsgesetz

(1) Die Vorschriften der §§ 204, 632a, 641, 648a und 649 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung sind nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach diesem Tag entstanden sind. (2) § 641a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die genannten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten nur für Schuldverhältnisse, die nach dem 1. Januar 2009 entstanden sind.
  • § 641a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind.
  • Die Regelungen sind an das Datum des 1. Januar 2009 gebunden.
  • Vor diesem Datum entstandene Schuldverhältnisse unterliegen der alten Fassung von § 641a.
  • Es gibt eine klare Trennung zwischen neuen und alten Schuldverhältnissen.