§ 8 – Übergangsvorschriften zum Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002
(1) Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften im Arzneimittelgesetz, normal normal Bürgerlichen Gesetzbuch, normal normal Bundesberggesetz, normal normal Straßenverkehrsgesetz, normal normal Haftpflichtgesetz, normal normal Luftverkehrsgesetz, normal normal Bundesdatenschutzgesetz, normal normal Gentechnikgesetz, normal normal Produkthaftungsgesetz, normal normal Umwelthaftungsgesetz, normal normal Handelsgesetzbuch, normal normal Bundesgrenzschutzgesetz, normal normal Bundessozialhilfegesetz, normal normal Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, normal normal Atomgesetz, normal normal Bundesversorgungsgesetz, normal normal Pflichtversicherungsgesetz und normal normal normal arabic in der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung geänderten Vorschriften sind mit Ausnahme des durch Artikel 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften eingefügten § 84a des Arzneimittelgesetzes und des durch Artikel 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften geänderten § 88 des Arzneimittelgesetzes anzuwenden, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist. (2) Der durch Artikel 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften eingefügte § 84a des Arzneimittelgesetzes ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen das schädigende Ereignis vor dem 1. August 2002 eingetreten ist, es sei denn, dass zu diesem Zeitpunkt über den Schadensersatz durch rechtskräftiges Urteil entschieden war oder Arzneimittelanwender und pharmazeutischer Unternehmer sich über den Schadensersatz geeinigt hatten. (3) Der durch Artikel 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften geänderte § 88 des Arzneimittelgesetzes ist erst auf Fälle anzuwenden, in denen das schädigende Ereignis nach dem 31. Dezember 2002 eingetreten ist.
Kurz erklärt
- Die Änderungen im Schadensersatzrecht gelten für Ereignisse, die nach dem 31. Juli 2002 passiert sind.
- Eine spezielle Regelung (§ 84a) gilt auch für Schäden, die vor dem 1. August 2002 aufgetreten sind, es sei denn, es gab bereits ein rechtskräftiges Urteil oder eine Einigung.
- Eine weitere Änderung (§ 88) tritt erst für Ereignisse in Kraft, die nach dem 31. Dezember 2002 geschehen sind.
- Die Änderungen betreffen mehrere Gesetze, darunter das Arzneimittelgesetz und das Produkthaftungsgesetz.
- Bestimmte Ausnahmen sind für bereits entschiedene oder einvernehmlich geregelte Schadensfälle vorgesehen.