Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 4

§ 4 – Nutzung von Bodenflächen zur Erholung

(1) Nutzungsverhältnisse nach den §§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, richten sich weiterhin nach den genannten Vorschriften des Zivilgesetzbuchs. Abweichende Regelungen bleiben einem besonderen Gesetz vorbehalten. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über eine angemessene Gestaltung der Nutzungsentgelte zu erlassen. Angemessen sind Entgelte bis zur Höhe der ortsüblichen Pacht für Grundstücke, die auch hinsichtlich der Art und des Umfangs der Bebauung in vergleichbarer Weise genutzt werden. In der Rechtsverordnung können Bestimmungen über die Ermittlung der ortsüblichen Pacht, über das Verfahren der Entgelterhöhung sowie über die Kündigung im Fall der Erhöhung getroffen werden. (3) Für Nutzungsverhältnisse innerhalb von Kleingartenanlagen bleibt die Anwendung des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) mit den in Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 4 zum Einigungsvertrag enthaltenen Ergänzungen unberührt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für vor dem 1. Januar 1976 geschlossene Verträge, durch die land- oder forstwirtschaftlich nicht genutzte Bodenflächen Bürgern zum Zwecke der nicht gewerblichen kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung überlassen wurden.

Kurz erklärt

  • Nutzungsverhältnisse aus Verträgen vor dem Beitritt bleiben nach den alten Vorschriften des Zivilgesetzbuchs geregelt.
  • Die Bundesregierung kann durch Verordnung angemessene Nutzungsentgelte festlegen, die der ortsüblichen Pacht entsprechen.
  • In der Verordnung können Regelungen zur Ermittlung der Pacht, zur Entgelterhöhung und zur Kündigung bei Erhöhungen getroffen werden.
  • Für Kleingartenanlagen bleibt das Bundeskleingartengesetz in Kraft, auch mit den Ergänzungen aus dem Einigungsvertrag.
  • Die Regelungen gelten auch für Verträge über nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen, die vor dem 1. Januar 1976 abgeschlossen wurden.