§ 44 – Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
(1) § 1303 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem 22. Juli 2017 geltenden Fassung ist für Ehen, die vor dem 22. Juli 2017 geschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Die Aufhebbarkeit dieser Ehen richtet sich nach dem bis zum 22. Juli 2017 geltenden Recht. (2) Die Aufhebung einer Ehe wegen eines Verstoßes gegen § 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen, wenn sie nach Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit nach § 1303 Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung und vor dem 22. Juli 2017 geschlossen worden ist. (3) Bis zum 22. Juli 2017 noch nicht abgeschlossene Verfahren über die Erteilung einer Befreiung nach § 1303 Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung sind erledigt. Eine Genehmigung nach § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Fall 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung kann nach dem 22. Juli 2017 nicht mehr erteilt werden. (4) Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 gilt nicht, wenn der minderjährige Ehegatte vor dem 22. Juli 1999 geboren worden ist, oder normal normal die nach ausländischem Recht wirksame Ehe bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten geführt worden ist und kein Ehegatte seit der Eheschließung bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Ehen, die vor dem 22. Juli 2017 geschlossen wurden, unterliegen nicht den neuen Regelungen des § 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
- Eine Ehe kann nicht aufgehoben werden, wenn sie vor dem 22. Juli 2017 unter bestimmten Bedingungen geschlossen wurde.
- Verfahren zur Befreiung von der Volljährigkeit, die bis zum 22. Juli 2017 nicht abgeschlossen waren, sind erledigt.
- Genehmigungen nach bestimmten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs können nach dem 22. Juli 2017 nicht mehr erteilt werden.
- Besondere Regelungen gelten nicht für minderjährige Ehegatten, die vor dem 22. Juli 1999 geboren wurden, wenn die Ehe bis zur Volljährigkeit gültig war und keiner der Ehegatten in Deutschland lebte.