Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896

#399 – bgbeg

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auch unter Abweichung von § 632a oder § 650m des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu regeln, welche Abschlagszahlungen bei Werkverträgen verlangt werden können, die die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand haben, insbesondere wie viele Abschläge vereinbart werden können, welche erbrachten Gewerke hierbei mit welchen Prozentsätzen der Gesamtbausumme angesetzt werden können, welcher Abschlag für eine in dem Vertrag enthaltene Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums angesetzt werden kann und welche Sicherheit dem Besteller hierfür zu leisten ist.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Justiz kann Regelungen zu Abschlagszahlungen bei Werkverträgen erlassen.
  • Dies geschieht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
  • Die Regelungen können von bestehenden Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch abweichen.
  • Es wird festgelegt, wie viele Abschläge bei Bauverträgen vereinbart werden können.
  • Zudem werden Prozentsätze für erbrachte Leistungen und Sicherheitsleistungen für den Besteller definiert.