Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 299
§ 299 – Vorzeitige Beendigung
Wird die Restschuldbefreiung nach den §§ 296, 297, 297a oder 298 versagt, so enden die Abtretungsfrist, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung.
Kurz erklärt
- Die Restschuldbefreiung kann nach bestimmten Paragraphen versagt werden.
- Bei einer Versagung enden die Abtretungsfrist und das Amt des Treuhänders.
- Die Rechte der Gläubiger werden nicht mehr eingeschränkt.
- Dies geschieht mit der Rechtskraft der Entscheidung.
- Die Entscheidung hat somit direkte Auswirkungen auf die Gläubiger und den Treuhänder.