Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 239
§ 239 – Stimmliste
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Beteiligten nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen.
Kurz erklärt
- Der Urkundsbeamte dokumentiert die Stimmrechte der Beteiligten.
- Dies geschieht in einem speziellen Verzeichnis.
- Die Stimmrechte basieren auf dem Ergebnis einer Erörterung.
- Die Erörterung findet während eines Termins statt.
- Die Beteiligten sind die Personen, die an dem Verfahren teilnehmen.