Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 239

§ 239 – Stimmliste

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Beteiligten nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen.

Kurz erklärt

  • Der Urkundsbeamte dokumentiert die Stimmrechte der Beteiligten.
  • Dies geschieht in einem speziellen Verzeichnis.
  • Die Stimmrechte basieren auf dem Ergebnis einer Erörterung.
  • Die Erörterung findet während eines Termins statt.
  • Die Beteiligten sind die Personen, die an dem Verfahren teilnehmen.