Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 334

§ 334 – Persönliche Haftung der Ehegatten

(1) Die persönliche Haftung der Ehegatten oder Lebenspartner für die Verbindlichkeiten, deren Erfüllung aus dem Gesamtgut verlangt werden kann, kann während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter oder vom Sachwalter geltend gemacht werden. (2) Im Falle eines Insolvenzplans gilt für die persönliche Haftung der Ehegatten oder Lebenspartner § 227 Abs. 1 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Ehegatten oder Lebenspartner haften persönlich für Verbindlichkeiten, die aus dem Gesamtgut gefordert werden können.
  • Diese Haftung kann während des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter oder Sachwalter geltend gemacht werden.
  • Ein Insolvenzplan hat Auswirkungen auf die persönliche Haftung der Ehegatten oder Lebenspartner.
  • Die Regelungen des § 227 Abs. 1 gelten auch für die persönliche Haftung im Rahmen eines Insolvenzplans.
  • Die Haftung ist also während des Verfahrens eingeschränkt und geregelt.