Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 210a

§ 210a – Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit

Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und normal normal an die Stelle der nachrangigen Insolvenzgläubiger die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger treten. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten spezielle Regeln für den Insolvenzplan.
  • Massegläubiger übernehmen die Rechte der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger.
  • Nachrangige Insolvenzgläubiger werden durch nicht nachrangige Insolvenzgläubiger ersetzt.
  • Es gibt eine klare Rangordnung für die Gläubiger im Insolvenzverfahren.
  • Die Vorschriften regeln, wie die Ansprüche der Gläubiger behandelt werden.