Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 210a
§ 210a – Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit
Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und normal normal an die Stelle der nachrangigen Insolvenzgläubiger die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger treten. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten spezielle Regeln für den Insolvenzplan.
- Massegläubiger übernehmen die Rechte der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger.
- Nachrangige Insolvenzgläubiger werden durch nicht nachrangige Insolvenzgläubiger ersetzt.
- Es gibt eine klare Rangordnung für die Gläubiger im Insolvenzverfahren.
- Die Vorschriften regeln, wie die Ansprüche der Gläubiger behandelt werden.