Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 62
§ 62 – Verjährung
Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Anspruch verjährt spätestens in drei Jahren von der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens an. Für Pflichtverletzungen, die im Rahmen einer Nachtragsverteilung (§ 203) oder einer Überwachung der Planerfüllung (§ 260) begangen worden sind, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Vollzug der Nachtragsverteilung oder die Beendigung der Überwachung tritt.
Kurz erklärt
- Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters verjährt nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
- Die Verjährungsfrist beträgt maximal drei Jahre.
- Die Frist beginnt mit der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens.
- Bei Pflichtverletzungen während einer Nachtragsverteilung oder der Überwachung der Planerfüllung gilt die gleiche Frist.
- In diesen Fällen beginnt die Frist mit dem Vollzug der Nachtragsverteilung oder dem Ende der Überwachung.