Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 358

§ 358 – Überschuss bei der Schlussverteilung

Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.

Kurz erklärt

  • Bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren können alle Forderungen vollständig korrigiert werden.
  • Der Insolvenzverwalter muss einen verbleibenden Überschuss herausgeben.
  • Der Überschuss wird an den ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens ausgezahlt.
  • Dies betrifft die Abwicklung von Forderungen im Rahmen der Insolvenz.
  • Der Fokus liegt auf der Zusammenarbeit zwischen den Insolvenzverwaltern verschiedener Verfahren.