Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 303a
§ 303a – Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an. Eingetragen werden Schuldner, denen die Restschuldbefreiung nach den §§ 290, 296, 297 oder 297a oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Absatz 3 versagt worden ist, normal normal deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist. normal normal normal arabic Es übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung von Schuldnern in ein Schuldnerverzeichnis an.
- Eingetragen werden Schuldner, denen die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wurde.
- Die Anordnung zur Eintragung wird elektronisch an das zentrale Vollstreckungsgericht übermittelt.
- Die Regelungen aus § 882c Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung finden Anwendung.
- Dies betrifft insbesondere die Vorschriften der Zivilprozessordnung.