Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 295

§ 295 – Obliegenheiten des Schuldners

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen; normal normal Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen; normal normal jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen; normal normal Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen; normal normal keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen. normal normal normal arabic Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner muss zwischen dem Ende des Insolvenzverfahrens und der Abtretungsfrist eine angemessene Arbeit suchen oder annehmen.
  • Er muss Vermögen, das er durch Erbschaft oder Schenkung erhält, zur Hälfte und Gewinne aus Lotterien oder Spielen vollständig an den Treuhänder abgeben.
  • Gelegenheitsgeschenke und kleine Gewinne sind von dieser Abgabepflicht ausgenommen.
  • Der Schuldner muss Wohnsitz- oder Jobwechsel sofort dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder melden und darf keine relevanten Informationen verheimlichen.
  • Zahlungen an Gläubiger müssen ausschließlich an den Treuhänder geleistet werden, und der Schuldner darf keine unangemessenen Verbindlichkeiten eingehen.