Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 175

§ 175 – Tabelle

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. (2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

Kurz erklärt

  • Der Insolvenzverwalter muss alle angemeldeten Forderungen in eine Tabelle eintragen.
  • Diese Tabelle muss innerhalb des ersten Drittels der Zeit zwischen Anmeldefrist und Prüfungstermin beim Insolvenzgericht zur Einsicht ausgelegt werden.
  • Die Tabelle wird zusammen mit den Anmeldungen und Urkunden eingereicht.
  • Bei bestimmten Forderungen, wie z.B. aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen, muss das Insolvenzgericht den Schuldner über rechtliche Folgen informieren.
  • Der Schuldner wird auch über die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen diese Forderungen aufgeklärt.