Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 223a
§ 223a – Gruppeninterne Drittsicherheiten
Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird das Recht eines Insolvenzgläubigers aus einer gruppeninternen Drittsicherheit (§ 217 Absatz 2) durch den Insolvenzplan nicht berührt. Wird eine Regelung getroffen, ist der Eingriff angemessen zu entschädigen. § 223 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Insolvenzplan beeinflusst das Recht eines Insolvenzgläubigers an einer Drittsicherheit nicht, wenn nichts anderes festgelegt ist.
- Eine Regelung im Insolvenzplan kann jedoch getroffen werden.
- Bei einer Regelung muss eine angemessene Entschädigung erfolgen.
- Bestimmte Vorschriften (§ 223 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2) gelten auch in diesem Zusammenhang.
- Die Drittsicherheit bleibt grundsätzlich unberührt, solange der Insolvenzplan keine anderen Bestimmungen enthält.