§ 251 – Minderheitenschutz
(1) Auf Antrag eines Gläubigers oder, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist, einer am Schuldner beteiligten Person ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und normal normal der Antragsteller durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend. normal normal normal arabic (2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft macht, dass er durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird. (3) Der Antrag ist abzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist. Ob der Beteiligte einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären.
Kurz erklärt
- Ein Gläubiger oder eine beteiligte Person kann die Bestätigung eines Insolvenzplans anfechten, wenn sie schriftlich oder protokollarisch widerspricht.
- Der Widerspruch ist zulässig, wenn der Antragsteller voraussichtlich schlechtergestellt wird als ohne den Plan.
- Bei natürlichen Personen gilt eine spezielle Regelung (§ 245a).
- Der Antrag muss bis zum Abstimmungstermin glaubhaft gemacht werden.
- Der Antrag wird abgewiesen, wenn der Plan Mittel für eine mögliche Schlechterstellung bereitstellt, die außerhalb des Verfahrens geklärt werden.