Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 223

§ 223 – Rechte der Absonderungsberechtigten

(1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird das Recht der absonderungsberechtigten Gläubiger zur Befriedigung aus den Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, vom Plan nicht berührt. Eine abweichende Bestimmung ist hinsichtlich der Finanzsicherheiten im Sinne von § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes sowie der Sicherheiten ausgeschlossen, die dem Betreiber oder dem Teilnehmer eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System oder normal normal der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Zentralbank normal normal normal arabic gestellt wurden. (2) Soweit im Plan eine abweichende Regelung getroffen wird, ist im gestaltenden Teil für die absonderungsberechtigten Gläubiger anzugeben, um welchen Bruchteil die Rechte gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen.

Kurz erklärt

  • Der Insolvenzplan beeinflusst nicht das Recht der absonderungsberechtigten Gläubiger auf Befriedigung aus ihren Sicherheiten, wenn nichts anderes festgelegt ist.
  • Abweichende Regelungen für Finanzsicherheiten sind ausgeschlossen.
  • Dies gilt auch für Sicherheiten, die bestimmten Systembetreibern oder der Zentralbank zur Verfügung gestellt wurden.
  • Wenn der Plan abweichende Regelungen enthält, müssen diese im Plan klar angegeben werden.
  • Es muss festgelegt werden, wie die Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger gekürzt oder gestundet werden.