Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 355
§ 355 – Restschuldbefreiung. Insolvenzplan
(1) Im Partikularverfahren sind die Vorschriften über die Restschuldbefreiung nicht anzuwenden. (2) Ein Insolvenzplan, in dem eine Stundung, ein Erlass oder sonstige Einschränkungen der Rechte der Gläubiger vorgesehen sind, kann in diesem Verfahren nur bestätigt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger dem Plan zugestimmt haben.
Kurz erklärt
- Im Partikularverfahren gilt die Regelung zur Restschuldbefreiung nicht.
- Ein Insolvenzplan kann Stundungen, Erlass oder Einschränkungen für Gläubiger enthalten.
- Der Insolvenzplan muss von allen betroffenen Gläubigern genehmigt werden, um bestätigt zu werden.
- Ohne Zustimmung aller Gläubiger wird der Plan nicht akzeptiert.
- Das Verfahren erfordert eine einheitliche Zustimmung der Gläubiger für Änderungen.