§ 142 – Bargeschäft
(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte. (2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.
Kurz erklärt
- Eine Leistung des Schuldners ist nur anfechtbar, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und der andere Teil unlauteres Handeln erkennt.
- Der Austausch von Leistung und Gegenleistung muss zeitlich eng miteinander verbunden sein.
- Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gehalt maximal drei Monate beträgt.
- Die Zahlung des Gehalts durch einen Dritten wird wie eine Zahlung des Schuldners behandelt, wenn der Arbeitnehmer dies nicht erkennt.
- Die Regelungen gelten im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs.