Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 357
§ 357 – Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter
(1) Der Insolvenzverwalter hat dem ausländischen Verwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können. Er hat dem ausländischen Verwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens zu unterbreiten. (2) Der ausländische Verwalter ist berechtigt, an den Gläubigerversammlungen teilzunehmen. (3) Ein Insolvenzplan ist dem ausländischen Verwalter zur Stellungnahme zuzuleiten. Der ausländische Verwalter ist berechtigt, selbst einen Plan vorzulegen. § 218 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Insolvenzverwalter muss dem ausländischen Verwalter schnell alle wichtigen Informationen mitteilen.
- Der ausländische Verwalter kann Vorschläge zur Nutzung des inländischen Vermögens machen.
- Der ausländische Verwalter darf an Gläubigerversammlungen teilnehmen.
- Ein Insolvenzplan muss dem ausländischen Verwalter zur Stellungnahme geschickt werden.
- Der ausländische Verwalter hat das Recht, einen eigenen Insolvenzplan vorzulegen.