Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 346

§ 346 – Grundbuch

(1) Wird durch die Verfahrenseröffnung oder durch Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 oder § 344 Abs. 1 die Verfügungsbefugnis des Schuldners eingeschränkt, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters das Grundbuchamt zu ersuchen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Art der Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners in das Grundbuch einzutragen: bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist; normal normal bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung die Insolvenzgläubiger benachteiligt würden. normal normal normal arabic (2) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung vorliegen. Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts steht dem ausländischen Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Für die Löschung der Eintragung gilt § 32 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. (3) Für die Eintragung der Verfahrenseröffnung in das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Insolvenzgericht kann auf Antrag eines ausländischen Insolvenzverwalters das Grundbuchamt informieren, wenn die Verfügungsbefugnis des Schuldners eingeschränkt wird.
  • Die Eintragung erfolgt für Grundstücke, die im Eigentum des Schuldners stehen, sowie für Rechte an Grundstücken, um Insolvenzgläubiger zu schützen.
  • Der Antrag muss nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Insolvenzverfahrenseröffnung gegeben sind.
  • Der ausländische Verwalter kann gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts sofort Beschwerde einlegen.
  • Die Regelungen gelten auch für die Eintragung im Schiffsregister, Schiffsbauregister und Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.