Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 270f
§ 270f – Anordnung der Eigenverwaltung
(1) Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben. (2) Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden. (3) § 270b Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Eigenverwaltung kann auf Antrag des Schuldners angeordnet werden.
- Eine vorläufige Eigenverwaltung kann nicht angeordnet oder aufgehoben werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
- Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter eingesetzt.
- Insolvenzgläubiger müssen ihre Forderungen beim Sachwalter anmelden.
- Bestimmte Paragraphen sind in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.