Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 270f

§ 270f – Anordnung der Eigenverwaltung

(1) Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben. (2) Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden. (3) § 270b Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Eigenverwaltung kann auf Antrag des Schuldners angeordnet werden.
  • Eine vorläufige Eigenverwaltung kann nicht angeordnet oder aufgehoben werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
  • Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter eingesetzt.
  • Insolvenzgläubiger müssen ihre Forderungen beim Sachwalter anmelden.
  • Bestimmte Paragraphen sind in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.