Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 56

§ 56 – Bestellung des Insolvenzverwalters

(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder normal normal den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat. normal normal normal arabic (2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.

Kurz erklärt

  • Der Insolvenzverwalter muss eine geeignete, unabhängige und geschäftskundige Person sein.
  • Die Auswahl erfolgt aus Personen, die bereit sind, Insolvenzverwaltungen zu übernehmen.
  • Personen, die zuvor als Restrukturierungsbeauftragte tätig waren, benötigen die Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses, um als Insolvenzverwalter bestellt zu werden.
  • Die Bereitschaft zur Übernahme kann auf bestimmte Verfahren beschränkt sein.
  • Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung, die er nach Beendigung seines Amtes zurückgeben muss.