Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 227
§ 227 – Haftung des Schuldners
(1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit. (2) Ist der Schuldner eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so gilt Absatz 1 entsprechend für die persönliche Haftung der Gesellschafter.
Kurz erklärt
- Der Insolvenzplan regelt die Befriedigung der Gläubiger.
- Nach der Befriedigung werden die restlichen Schulden des Schuldners erlassen.
- Dies gilt, wenn im Insolvenzplan nichts anderes festgelegt ist.
- Bei bestimmten Gesellschaftsformen betrifft dies auch die Gesellschafter.
- Gesellschafter werden von ihrer persönlichen Haftung befreit, wenn der Insolvenzplan dies vorsieht.