§ 232 – Stellungnahmen zum Plan
(1) Wird der Insolvenzplan nicht zurückgewiesen, so leitet das Insolvenzgericht ihn zur Stellungnahme, insbesondere zur Vergleichsrechnung, zu: dem Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuß der leitenden Angestellten; normal normal dem Schuldner, wenn der Insolvenzverwalter den Plan vorgelegt hat; normal normal dem Verwalter, wenn der Schuldner den Plan vorgelegt hat. normal normal normal arabic (2) Das Gericht kann auch der für den Schuldner zuständigen amtlichen Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft oder anderen sachkundigen Stellen Gelegenheit zur Äußerung geben. (3) Das Gericht bestimmt eine Frist für die Abgabe der Stellungnahmen. Die Frist soll zwei Wochen nicht überschreiten. (4) Das Gericht kann den in den Absätzen 1 und 2 Genannten den Plan bereits vor der Entscheidung nach § 231 zur Stellungnahme zuleiten. Enthält eine daraufhin eingehende Stellungnahme neuen Tatsachenvortrag, auf den das Gericht eine Zurückweisungsentscheidung stützen will, hat das Gericht die Stellungnahme dem Planvorleger und den anderen nach Absatz 1 zur Stellungnahme Berechtigten zur Stellungnahme binnen einer Frist von höchstens einer Woche zuzuleiten.
Kurz erklärt
- Das Insolvenzgericht leitet den Insolvenzplan zur Stellungnahme an verschiedene Parteien weiter, darunter den Gläubigerausschuss, den Betriebsrat und den Schuldner.
- Auch andere sachkundige Stellen können zur Äußerung eingeladen werden.
- Das Gericht setzt eine Frist für die Stellungnahmen, die maximal zwei Wochen betragen darf.
- Stellungnahmen können bereits vor einer Entscheidung des Gerichts zum Plan eingeholt werden.
- Wenn eine Stellungnahme neue Tatsachen enthält, muss das Gericht diese innerhalb einer Woche den relevanten Parteien zur Stellungnahme weiterleiten.