Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 343
§ 343 – Anerkennung
(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht, wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind; normal normal soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist. normal normal normal arabic (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.
Kurz erklärt
- Ausländische Insolvenzverfahren werden in Deutschland anerkannt.
- Die Anerkennung erfolgt nur, wenn die ausländischen Gerichte nach deutschem Recht zuständig sind.
- Sie wird nicht anerkannt, wenn sie gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts verstößt.
- Dies schließt insbesondere Verstöße gegen die Grundrechte ein.
- Die Regelung gilt auch für Sicherungsmaßnahmen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren.