Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 344

§ 344 – Sicherungsmaßnahmen

(1) Wurde im Ausland vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt, so kann auf seinen Antrag das zuständige Insolvenzgericht die Maßnahmen nach § 21 anordnen, die zur Sicherung des von einem inländischen Sekundärinsolvenzverfahren erfassten Vermögens erforderlich erscheinen. (2) Gegen den Beschluss steht auch dem vorläufigen Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

Kurz erklärt

  • Wenn im Ausland ein vorläufiger Verwalter bestellt wurde, kann er beim Insolvenzgericht einen Antrag stellen.
  • Das Insolvenzgericht kann Maßnahmen anordnen, um das Vermögen im Sekundärinsolvenzverfahren zu sichern.
  • Diese Maßnahmen sind nach § 21 des Gesetzes geregelt.
  • Der Beschluss des Insolvenzgerichts kann angefochten werden.
  • Auch der vorläufige Verwalter hat das Recht auf sofortige Beschwerde gegen den Beschluss.