Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 350

§ 350 – Leistung an den Schuldner

Ist im Inland zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse des ausländischen Insolvenzverfahrens zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung nach § 345 geleistet, so wird vermutet, dass er die Eröffnung nicht kannte.

Kurz erklärt

  • Wenn jemand im Inland eine Schuld bezahlt, die eigentlich zur Insolvenzmasse eines ausländischen Verfahrens gehört, wird er von der Verpflichtung befreit.
  • Dies gilt, wenn der Zahler zum Zeitpunkt der Zahlung nicht wusste, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
  • Wenn die Zahlung vor der öffentlichen Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens erfolgt, wird angenommen, dass der Zahler nichts von der Eröffnung wusste.
  • Die Regelung schützt den Zahler vor negativen Folgen, wenn er unwissentlich handelt.
  • Es wird eine Vermutung zugunsten des Zahlers aufgestellt, um ihn zu entlasten.