Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 40

§ 40 – Unterhaltsansprüche

Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. § 100 bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Familienrechtliche Unterhaltsansprüche können im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.
  • Dies gilt nur für die Zeit nach der Eröffnung des Verfahrens.
  • Der Schuldner haftet nur, wenn er als Erbe des Verpflichteten auftritt.
  • § 100 des Gesetzes bleibt unberührt.
  • Es gibt Einschränkungen für die Geltendmachung dieser Ansprüche.