Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 40
§ 40 – Unterhaltsansprüche
Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. § 100 bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Familienrechtliche Unterhaltsansprüche können im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.
- Dies gilt nur für die Zeit nach der Eröffnung des Verfahrens.
- Der Schuldner haftet nur, wenn er als Erbe des Verpflichteten auftritt.
- § 100 des Gesetzes bleibt unberührt.
- Es gibt Einschränkungen für die Geltendmachung dieser Ansprüche.