§ 222 – Bildung von Gruppen
(1) Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Es ist zu unterscheiden zwischen den absonderungsberechtigten Gläubigern, wenn durch den Plan in deren Rechte eingegriffen wird; normal normal den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern; normal normal den einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 als erlassen gelten sollen; normal normal den am Schuldner beteiligten Personen, wenn deren Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen werden; normal normal den Inhabern von Rechten aus gruppeninternen Drittsicherheiten. normal normal normal arabic (2) Aus den Beteiligten mit gleicher Rechtsstellung können Gruppen gebildet werden, in denen Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefaßt werden. Die Gruppen müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden. Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan anzugeben. (3) Die Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn sie als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Für Kleingläubiger und geringfügig beteiligte Anteilsinhaber mit einer Beteiligung am Haftkapital von weniger als 1 Prozent oder weniger als 1 000 Euro können besondere Gruppen gebildet werden.
Kurz erklärt
- Im Insolvenzplan müssen Gruppen gebildet werden, um die Rechte der Beteiligten mit unterschiedlicher Rechtsstellung zu berücksichtigen.
- Es gibt verschiedene Gruppen, wie absonderungsberechtigte Gläubiger, nicht nachrangige Insolvenzgläubiger und nachrangige Insolvenzgläubiger.
- Beteiligte mit gleicher Rechtsstellung können ebenfalls in Gruppen zusammengefasst werden, basierend auf ähnlichen wirtschaftlichen Interessen.
- Die Abgrenzung der Gruppen muss sachgerecht erfolgen und die Kriterien dafür sind im Plan anzugeben.
- Arbeitnehmer mit erheblichen Forderungen sollen eine eigene Gruppe bilden, ebenso wie Kleingläubiger und geringfügig beteiligte Anteilsinhaber.