Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 59

§ 59 – Entlassung des Insolvenzverwalters

(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören. (2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

Kurz erklärt

  • Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund entlassen.
  • Die Entlassung kann von verschiedenen Parteien beantragt werden, einschließlich des Verwalters, Schuldners und Gläubigern.
  • Ein Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers muss innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des Verwalters gestellt werden.
  • Vor der Entscheidung des Gerichts muss der Insolvenzverwalter angehört werden.
  • Gegen die Entlassung und deren Ablehnung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.